2. Drohung i.S.v. häuslicher Gewalt (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) begangen in der Nacht vom 25. auf den 26.03.2022 in E.________(Ort), L.________(Strasse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________, indem der Beschuldigte der Privatklägerin damit drohte, dass sie ihre Arbeitsstelle verlieren und in die Türkei geschickt werde, wo sie umgebracht würde, indem ihr seine Verwandtschaft das Genick brechen werde. Auch würden ihre in der Türkei lebenden Kinder umgebracht werden. Die Privatklägerin befürchtete, der Beschuldigte werde diese Drohungen verwirklichen. Sie hatte deshalb Angst um sich und ihre Kinder und fürchtete um ihr Leben.