5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. November 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 341 f.). Folglich hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).