A.________ sei zu verurteilen, an die Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. März 2022 zu entrichten, ohne Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt. C. Verfügung Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfahren von C.________ sei gerichtlich zu bestimmen.