7 und er sei zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin in der Höhe von CHF 13'339.25 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und einer Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren; B. Zivilpunkt