2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 4'800.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 15 Tage festzusetzen sei; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: