528 ff.). Schliesslich wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin (letztere unter Konfrontationsvermeidung [pag. 438 ff.] sowie unter Ausschluss der Öffentlichkeit [pag. 459]) an der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zur Person und zur Sache unter Beizug einer Türkisch-Übersetzung einvernommen (pag. 482 ff. und pag. 461 ff.).