459 f. und pag. 508 ff.). Rechtsanwalt B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten, es sei erstens der Chatverlauf zwischen J.________ und der Privatklägerin zu den Akten zu erkennen. Zweitens sei J.________ als Zeugin einzuvernehmen (pag. 494 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der erste Beweisantrag mit Beschluss der Kammer gutgeheissen und der Chatverlauf zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Der Beweisantrag betreffend Einvernahme von J.________ wurde abgewiesen (pag. 495 und pag. 528 ff.).