267 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 332 f.). Am 14. November 2023 reichte die Verteidigung des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und focht darin das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 341 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 28. November 2023 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 353 f.). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.___