Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Die Zivilklage der Zivilklägerin Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausgeschieden. IV. Weiter wird beschlossen: