Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'500.00 (ohne Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin). II. [amtliche Entschädigung] 3 III. Betreffend Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26.03.2022 zu bezahlen.