und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 106, 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b, 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a, 190 Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 4'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.