2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung eines (anteilmässigen) Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbetrages von CHF 1'500.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: