Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 2'702.50. 62 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'702.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar braucht nicht bestimmt zu werden. Ein Nachforderungsrecht besteht seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr (Art. 135 Abs. 4 StPO).