Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'823.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ weist in seiner Honorarnote vom 19. August 2024 einen Aufwand von insgesamt 12.5 Stunden zzgl. MWST aus (pag. 1301). Dieser Aufwand erscheint gerade noch angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___