a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vollumfänglich zu tragen. 25. Amtliche Entschädigung 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ legte die Vorinstanz eine amtliche Entschädigung von CHF 10'856.15 und ein volles Honorar von CHF 3'823.35 fest. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt B.________ zugesprochene amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Die Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt.