428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Für den Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens werden, wie erwähnt, keine Kosten ausgeschieden. Demnach hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4’000.00 inkl. Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;