61 stanzlich erfolgenden Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens werden aufgrund der Geringfügigkeit der in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).