422 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz legte die (anteilsmässigen, d.h. den Beschuldigten betreffenden) erstinstanzlichen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten auf CHF 6'432.25 fest und auferlegte diese dem Beschuldigten. Diese Kostenregelung ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Hinzu kommen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren. Für den nunmehr oberin-