23. Subsumtion Sowohl bezüglich des Anspruchs des Privatklägers auf Ausrichtung von Schadenersatz und einer Genugtuung als auch bezüglich der Höhe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.22. vorne). Diesen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Demnach ist der Beschuldigte zur Bezahlung eines (anteilmässigen) Schadener- satz- bzw. Genugtuungsbetrages von CHF 1'500.0 an den Privatkläger zu verurteilen. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung