Dabei wirkte der Gerichtspräsident hinsichtlich der Bemessung der Höhe unterstützend mit, zumal die beiden Mitbeschuldigten D.________ und E.________ jeweils anwaltlich vertreten waren (vgl. pag. 988). Es wurde von einer Schadenersatzforderung in der Grössenordnung von rund CHF 1'250.00 für das Handy und die Cowboystiefel und einer Genugtuungssumme von rund CHF 3'250.00 ausgegangen. Damit bemass sich die gesamte Zivilforderung des Privatklägers C.________ gegen die (Mit- )Beschuldigten des Vorfalls vom 12.01.2020, namentlich gegen D.________, A.________ und E.________, auf CHF 4'500.00.