60 22. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1172): Mit den beiden Mitbeschuldigten D.________ und E.________ schloss der Privatkläger C.________ anlässlich der Hauptverhandlung eine Vereinbarung betreffend die Zivilforderungen ab (pag. 1030 f.). Dabei wirkte der Gerichtspräsident hinsichtlich der Bemessung der Höhe unterstützend mit, zumal die beiden Mitbeschuldigten D.________ und E.________ jeweils anwaltlich vertreten waren (vgl. pag. 988).