Bereits bei dieser Ausgangslage und nicht zuletzt auch, weil dem Beschuldigten sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wird, ist der Widerruf zwingend zu bestätigen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1169 f.). V. Zivilpunkt 21. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1170 f.).