IV. Widerrufsverfahren Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug. Nach Ansicht der Kammer hätte der Beschuldigte – wie dargelegt – mit höheren Strafen sanktioniert werden müssen, sie ist jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden. Bereits bei dieser Ausgangslage und nicht zuletzt auch, weil dem Beschuldigten sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wird, ist der Widerruf zwingend zu bestätigen.