Insgesamt ist somit die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 840.00 zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird von der Kammer zufolge des Verschlechterungsverbots ebenfalls auf 8 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Umwandlungssatz beträgt ein Tag pro CHF 100.00 Busse, wobei angebrochene Beträge aufgerundet werden, d.h. richtigerweise betrüge die Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage.