20.8 Konkretes Strafmass Insbesondere mit Blick auf die Vorstrafe, welche aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervorgeht, stellt sich die Frage, ob eine weitere Erhöhung der Busse angezeigt gewesen wäre. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots erübrigt sich diese Prüfung indessen. Auch bezüglich der Höhe der Übertretungsbusse ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei Ordnungsbussen keine Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Insgesamt ist somit die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 840.00 zu bestätigen.