59 fens) eine angemessene Erhöhung zu erfolgen habe (S. 11 der VBRS-Richtlinien mit Verweis auf Ziff. 402.1 des Anhangs 1 der OBV). Da vorliegend die Reifenkarkasse über den gesamten Umfang freigelegt war, erachtet die Kammer eine Busse von CHF 300.00 dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Diese wird im Umfang von CHF 200.00 zur Einsatzstrafe asperiert. 20.8 Konkretes