304 im Anhang 1 der OBV auf CHF 100.00 festgesetzt. Die Kammer erachtet eine Busse in dieser Höhe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Auch hier bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 100.00 festgelegt. Diese wird im Umfang von CHF 70.00 zur Einsatzstrafe asperiert. 20.5 Unterlassen der Richtungsänderungsanzeige Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 321 im Anhang 1 der OBV auf CHF 100.00 festgesetzt. Es bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe.