342 im Anhang 1 der OBV auf CHF 140.00 festgesetzt. Die Kammer erachtet eine Busse in dieser Höhe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen; insbesondere bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 140.00 festgelegt. Diese wird aufgrund des engen Zusammenhangs zum Überfahren/Überqueren einer Sicherheitslinie im Umfang von CHF 70.00 zur Einsatzstrafe asperiert. 20.4 Missachten eines Verbotssignals Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 304 im Anhang 1 der OBV auf CHF 100.00 festgesetzt.