58 Kammer erachtet eine Busse in dieser Höhe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen; insbesondere bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 140.00 festgelegt. Diese wird im Umfang von CHF 100.00 zur Einsatzstrafe asperiert. 20.3 Überfahren/Überqueren einer Sperrfläche innerorts Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 342 im Anhang 1 der OBV auf CHF 140.00 festgesetzt.