b VRV eine Busse von CHF 300.00 vor (S. 12 der VBRS-Richtlinien). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Busse von CHF 400.00 dem Verschulden des Beschuldigten für das zweimalige Aufheulen Lassen des Motors als angemessen. 20.2 Überfahren/Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 341 im Anhang 1 der der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11] auf CHF 140.00 festgesetzt. Die