Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein (Regeste zu BGE 144 IV 198). Gemäss aktuellem Erhebungsformular Wirtschaftliche Verhältnisse vom 18. Juli 2024 verfügt der Beschuldigte aktuell über ein Monatsnettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von ca. CHF 5'100.00. Im Rahmen der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte von einem Einkommen von CHF 5'300.00, wovon er derzeit 80 % erhalte (pag. 1280 Z. 32 ff.).