19.5 Höhe des Tagessatzes Die Vorinstanz legte die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 fest und begründete dies damit, dass dem Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt seine Arbeitsstelle gekündigt worden war. Aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, kann die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich.