III.17. vorne). Allein aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Verschlechterungsverbots ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) und der Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens ist die erstinstanzlich angeordnete Probezeit von drei Jahren zu bestätigen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aufgrund der Schnittstellenproblematik bei der groben Verkehrsregelverletzung aufgrund der Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine Verbindungsbusse auszufällen ist. Diese ist zutreffend auf 5 Strafeinheiten festgesetzt worden.