III.18.5 vorne). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die einschlägige Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das WG straferhöhend zu berücksichtigen ist, sondern ebenso die mehrfache Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens. Nach Ansicht der Kammer müssten diese Umstände zu einer Straferhöhung im Bereich von rund acht Strafeinheiten führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei den von der Vorinstanz ermittelten 35 Strafeinheiten. 19.4 Strafvollzug und Verbindungsbusse Wie bereits dargelegt ist eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Ziff. III.17. vorne).