Die VBRS-Richtlinien sehen für die Einfuhr einer Imitationswaffe eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (S. 52 der VBRS-Richtlinien). Die Kammer erachtet eine Strafe von 10 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Darin ist mitberücksichtigt, dass sich der Beschuldigte in einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum befand. Es sind 7 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren. Damit resultiert eine Strafe von 32 Strafeinheiten. 19.3 Täterkomponenten Es kann vorab auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten im Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung verwiesen werden (Ziff. III.18.5 vorne).