19. Geldstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 19.1 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung Zutreffend qualifizierte die Vorinstanz die grobe Verkehrsregelverletzung schwerer als die Widerhandlung gegen das WG und setzte dafür die Einsatzstrafe fest. Gestützt auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) ging die Vorinstanz zu Recht von einer gestützt auf die Tatkomponenten angemessenen Strafe von 25 Strafeinheiten aus (Geschwindigkeitsüberschreitung von netto