Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist dem Beschuldigten für diese Freiheitsstrafe von 16 Monaten auch die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. Für eine Reduktion der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren bestehen keine Anhaltspunkte.