Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer indes an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Entsprechend bleibt es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist dem Beschuldigten für diese Freiheitsstrafe von 16 Monaten auch die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren.