Aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 2 Monaten leicht straferhöhend aus. Dadurch resultiert eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten. 18.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Die Kammer erachtet insgesamt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als schuldangemessen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer indes an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.