Der Beschuldigte machte zudem nicht bloss von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sondern versuchte gar die Verantwortung auf die Mittäter abzuschieben, was sicher nicht strafmindernd, vielmehr straferhöhend berücksichtigt werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4 und 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).