Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Der Beschuldigte machte zudem nicht bloss von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sondern versuchte gar die Verantwortung auf die Mittäter abzuschieben, was sicher nicht strafmindernd, vielmehr straferhöhend berücksichtigt werden muss.