Demgegenüber ist das jugendliche Alter des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten strafmindernd zu berücksichtigen. Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte hat die Taten stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar.