Der Privatkläger erlitt einerseits zwar nicht allzu gravierende Verletzungen, andererseits ist es nicht dem Verhalten/Handeln des Beschuldigten (und seiner Mittäter) zu verdanken, dass nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es beim Versuch geblieben ist und der Beschuldigte daraus nichts für sich ableiten kann. Mit Blick auf die Deliktskategorie Leib und Leben – in der zwischen Versuch und Erfolgseintritt doch ein virulenter