Es resultiert für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 18.4 Strafminderung aufgrund des Versuchs Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – die schwere Körperverletzung des Privatklägers – nicht eingetreten, weshalb die Strafe gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend zu reduzieren ist. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 173 ff., S. 178; WICHPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl.