Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direktvorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Tatverschulden. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Privatkläger nach seinem Flaschenwurf auf der Flucht befand, war die Reaktion des Beschuldigten und seiner Mittäter völlig übertrieben. Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln deutlich verschuldensmindernd, im Umfang von 12 Monaten, aus. Es resultiert für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten.