Eine schwere Körperverletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten. Dieser wusste jedoch, dass sein Handeln (insbesondere in Verbindung mit dem Einwirken der Mittäter auf den Privatkläger) schwere gesundheitliche Folgen für den Privatkläger nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direktvorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Tatverschulden.