87) ganz markant alkoholisiert war. Wer nun derart wie der Beschuldigte (und seine Mittäter) in zahlenmässig grosser Überlegenheit gegen einen derart alkoholisierten, wehrlos am Boden liegenden Privatkläger wiederholt mit den Füssen einwirkte, legte ein hohes Mass an krimineller Energie an den Tag und handelte besonders verwerflich.