Demgegenüber ist etwa im gleichen Ausmass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Privatkläger nach dem Flaschenwurf gegen den Eingangsbereich der K.________(Örtlichkeit) davonrannte und flüchtend versuchte, sich in Sicherheit zu bringen, als er vom Beschuldigten und den Mittätern verfolgt wurde. Dem Beschuldigten konnte aufgrund des Verhaltens des Privatklägers überdies nicht entgangen sein, dass dieser mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.44 Gew. ‰ (pag. 87) ganz markant alkoholisiert war.