In Einklang mit der Vorinstanz ist zwar leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (und seine Mittäter) spontan und ungeplant gehandelt haben und die Auseinandersetzung letztlich im pöbelnden Verhalten des Privatklägers in der K.________(Örtlichkeit) ihren Ursprung fand. Demgegenüber ist etwa im gleichen Ausmass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Privatkläger nach dem Flaschenwurf gegen den Eingangsbereich der K.________(Örtlichkeit) davonrannte und flüchtend versuchte, sich in Sicherheit zu bringen, als er vom Beschuldigten und den Mittätern verfolgt wurde.