Z. 39 f.). Alles in allem sind die Verletzungen mehr oder weniger folgenlos verheilt. Indes ist es nur dem Zufall und glücklichen Umständen zu verdanken, dass der Privatkläger nicht weit gravierendere Verletzungen erlitten hat. In Einklang mit der Vorinstanz ist zwar leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (und seine Mittäter) spontan und ungeplant gehandelt haben und die Auseinandersetzung letztlich im pöbelnden Verhalten des Privatklägers in der K.________(Örtlichkeit) ihren Ursprung fand.